- Jedermannsrecht
- Als Jedermannsrecht wird im Bereich des Datenschutzes das Recht
jedes Bürgers und jeder Bürgerin bezeichnet, sich einen großen Teil der
Angaben aus dem Verfahrensverzeichnis eines beliebiegen Unternehmens vom
dortigen Datenschutzbeauftragten "in geeigneter Weise" zur Verfügung stellen
zu lassen. Exisitiert in einem Unternehmen kein Datenschutzbeauftragter ist
hierfür die Geschäftsführung bzw. der Vorstand verantwortlich. Für die
Inanspruchnahme dieses Rechts ist es unerheblich, ob das Unternehmen
personenbezogene Daten von der anfragenden Person speichert oder nicht (vgl. §
4g Abs. 2 Satz 2 BDSG)
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